Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Proxxis GmbH
1. Geltungsbereich
Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Verträge zwischen der Proxxis GmbH und dem Käufer, soweit dieser Unternehmer im Sinne des §14 BGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Sie gelten insbesondere auch für zukünftige und mündlich abgeschlossene Verträge. Abweichende Bestimmungen, vor allem Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. Angebotserteilung und Auftragserteilung
Angebote der Proxxis GmbH sind in jeder Hinsicht unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar. Schweigt die Proxxis GmbH auf ein derartiges Angebot, ist dieses Schweigen nicht als Annahme zu werten. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder faxschriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen sind unwirksam.
3. Preise
Die Proxxis GmbH hält sich an die im schriftlichen Angebot genannten Preise zuzüglich Umsatzsteuer und Gültigkeitsangaben. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Festpreise vor allem bei Rahmenaufträgen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Grundsätzlich gilt die Hausse- und Baisseklausel. Bedingungen des Käufers werden nur nach schriftlicher Bestätigung anerkannt. Die Preise verstehen sich mangels abweichender Vereinbarung ab Werk einschließlich normaler Verpackung.
4. Lieferung
Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt (Verkehrsstockungen und -behinderungen, Mangel an Transportmittel, Streiks, Krieg). Wird eine unverbindliche Lieferfrist um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, durch Einwurfeinschreiben erklärten angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag gemäß §323 BGB zurückzutreten. Parallel hierzu bestehende etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß §§ 325, 281, 280 BGB sind in allen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Weiterhin gilt dies nicht, wenn eine Haftung für sonstige Schäden gegeben wäre, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht.
Bei Lieferbedingung ab Werk verpflichtet sich der Käufer innerhalb von 2 Tagen nach bestätigten Liefertermin (siehe Auftragsbestätigung) die Ware abzuholen. Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme infolge von Umständen, die nicht von der Proxxis GmbH zu vertreten sind, geht die Gefahr vom 3. Tag nach dem bestätigten Liefertermin (siehe Auftragsbestätigung) auf den Käufer über. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch die Proxxis GmbH betragen die täglichen Lagerkosten 2,50€ pro m³ (Länge in m x Breite in m x Höhe in m x Anzahl der Paletten) der zu lagernden Ware.
Bsp.: 3 Pal. mit den Abmaßen 5,00m x 1,21m x 1,20m = 21,78m³ x 2,50€ = 54,45€ pro Tag
Die Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
Bei jeder Lieferung von palettierter Ware (auf tauschfähigen Europaletten) hat der Warenempfänger die Lademittel in gleicher Art und Güte zurückzugeben, die er empfangen hat. Die Proxxis GmbH führt über die in ihrem bzw. durch die Proxxis GmbH beauftragten Dienstleisters Eigentum stehenden Paletten für den Käufer ein Palettenkonto. Der Käufer erhält auf Wunsch einen Auszug dieses Palettenkontos. Sollte bei Anlieferung ein Palettentausch nicht zustande kommen, behält die Proxxis GmbH sich das Recht vor, den Saldo nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen in Rechnung zu stellen. Die entstehenden Kosten für den Ausgleich des Saldos hat der Käufer zu tragen.
5. Beanstandungen
Die gelieferte Ware ist vom Käufer unverzüglich, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser der Proxxis GmbH unverzüglich -spätestens innerhalb von 8 Werktagen- schriftlich anzuzeigen. Es gelten im übrigen die Regelungen des § 377 HGB. Im Falle einer berechtigten Beanstandung kann die Proxxis GmbH nach ihrer Wahl im Wege der Nacherfüllung entweder den Mangel beseitigen oder mangelfreien Ersatz liefern. Erst wenn diese Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen sein sollte, ist der Käufer -soweit es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt- zur Ausübung etwaiger Rechte wie Rücktritt, Minderung und Schadensersatz statt der Leistung berechtigt. Die Ansprüche des Käufers wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, wenn die Verjährungsfrist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder ständiger Rechtsprechung für bestimmte Ansprüche nicht verkürzt werden kann.
Mangels abweichender Vereinbarung schuldet die Proxxis GmbH die Lieferung von Produkten mittlerer Art und Güte. Es handelt sich um Naturprodukte, die schrumpfen bzw. sich ausdehnen können. Für branchenüblich und technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität und Ausführung (Handelsbräuche) übernimmt die Proxxis GmbH keine Haftung. Die Beurteilung der Branchenüblichkeit bzw. der technischen Vermeidbarkeit erfolgt im Streitfall durch einem vom Präsidenten der am Sitz von der Proxxis GmbH zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestimmenden Sachverständigen. Für besondere Eigenschaften eines Produktes im Hinblick auf seine Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet die Proxxis GmbH nur nach entsprechender schriftlicher Zusicherung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar. Garantien im Rechtssinne bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung von der Proxxis GmbH.
Folgende branchenübliche Abweichungen/Toleranzen gelten als vereinbart:
Honeycomb Core
Das Gewicht der Waben kann variieren. Ein Spielraum von 10% in Bezug auf das vereinbarte Gewicht (in Gramm pro Quadratmeter) ist möglich und zulässig, so dass Proxxis nicht haftbar ist, für Forderungen seitens des Auftraggebers, die(nur) auf der bzw.den oben genannten Abweichungen basieren. Bei den Produkthöhen 5-100 mm ist eine Abweichung von minimal 0,2 mm bis max. 0,5% der Produkthöhe zulässig. Wir behalten uns jederzeit das Recht vor, 5% mehr oder weniger zu liefern als vereinbart, wobei sich beide Parteien an den vereinbarten Preis halten müssen.
Honeycomb-Board
Länge min. +/- 3 mm max. 1%
Höhe +/- 1mm
Winkelschnitt: +/- 3mm auf 1000 mm
Kantenschutz :
nach EN 13393
Winkelgradtoleranz bei 90° : +/ – 10°
Winkellänge bis zu 500 mm: +/ – 5 mm
Winkellänge bis zu 2500 mm: +/ – 10 mm
Winkellänge größer als 2500 mm: +/ – 20 mm
Stärke von 1,5 bis 2,0 mm +0, 4 / -0.3 mm
Stärke größer als 2,0 mm: +0, 4 / -0.4 mm
Breitentoleranz: +/ – 3 mm (äußeres Maß)
Branchenübliche Mehrlieferungen oder Minderlieferungen sind ebenso wie Teillieferungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen vertraglichen Interessen in dem für den Käufer zumutbaren Umfang:
• bei Mengen bis 500 qm eine Mengentoleranz von +/- 10%
• bei Mengen bis 750 qm eine Mengentoleranz von +/- 5%
• bei Mengen bis 1000 qm eine Mengentoleranz von +/- 2%
6. Zahlung
Der vereinbarte Preis ist zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer fällig nach Erhalt der Ware bzw. gemäß individuellem Zahlungsziel. Zahlungsziele sind jeweils auf den Rechnungen ausgewiesen. Willkürliche Skontoabzüge werden nicht anerkannt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Zahlungsverzug tritt 14 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist ein. Der Käufer verpflichtet sich, je Mahnvorgang Mahngebühren in Höhe von EUR 5,00 zu bezahlen. Der Käufer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist die Proxxis GmbH bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung an den Käufer verpflichtet und nach eigener Wahl zum Rücktritt von bereits geschlossenen Verträgen oder zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt einer berechtigten Mahnung Zahlung geleistet hat. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist nur zulässig, soweit diese von der Proxxis GmbH schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Zahlungsbedingungen für Lieferanten lauten:
21 Tage 2% Skonto
30 Tage netto bei Zahlung jeweils Monatsmitte oder Monatsende
7. Eigentumsvorbehalt
Die von der Proxxis GmbH gelieferte Ware bleibt Eigentum nach § 449 BGB von der Proxxis GmbH bis alle gegenwärtigen Ansprüche gegen den Käufer sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Der Käufer ist berechtigt, die im Eigentum von der Proxxis GmbH stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung an die Proxxis GmbH ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware durch Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die der Proxxis GmbH nicht gehören, weiter veräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Käufer und der Proxxis GmbH vereinbarten Lieferpreis für die Vorbehaltsware als abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von der Proxxis GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Proxxis GmbH verpflichtet sich jedoch, dies nicht zu tun, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Käufer von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht der Proxxis GmbH der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Käufer und der Proxxis GmbH vereinbarten Lieferpreis für die Vorbehaltsware zu. Wird die im Eigentum von der Proxxis GmbH stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Proxxis GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für die Proxxis GmbH verwahren.
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für die Proxxis GmbH als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne die Proxxis GmbH zu verpflichten.
8. Verschwiegenheit und Vertraulichkeit
Der Käufer versichert, dass sämtliche Informationen, die durch die Proxxis GmbH oder üblicherweise im Geschäftsverkehr als „vertraulich“ und/oder „geschützt“ bezeichnet oder angesehen werden, wie Informationen über Produkte, Käufer, Geschäftsgang, Finanzen und Geschäftsbeziehungen zu Dritten, nicht ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Proxxis GmbH an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt nicht für Informationen, die bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung bereits offenkundig waren oder es während der Vertragslaufzeit werden. Sowie für Informationen, die der Käufer bereits ohne Einschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung vor der Mitteilung durch die Yamaton Paper GmbH kannte oder die der Käufer ausschließlich aufgrund eigener, unabhängiger Arbeitsleistung bereits kannte bzw. von Dritten bereits zuvor ohne Einschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung erhalten hat. Der Käufer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter, die Zugang zu im Sinne dieser Vereinbarung vertraulichen Informationen haben, ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten und die Einhaltung dieser Verpflichtung angemessen zu überwachen. Der Käufer wird keine Namen, Warenzeichen oder Handelsnamen der Proxxis GmbH (gleichgültig ob eingetragen oder nicht) ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Proxxis GmbH verwenden. Proxxis ist berechtigt, den Kundennamen ausschließlich für Referenzzwecke zu verwenden.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 betreffend Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung. Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat der Käufer keinen Sitz im Inland, ist Solingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung wird durch diejenige wirksame Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.